LIEFERBEDINGUNGEN

Präambel:

Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Gütern gelten ausschließlich soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Die Angebote, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jegliche Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen. Sie werden dem Verkäufer gegenüber nur dann wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliche zukünftige Einzelkaufgeschäfte zwischen Käufer und Verkäufer und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

1. Bestellung und Angebotsunterlagen

Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.

Mängel, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und der Besteller ist dafür verantwortlich dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zulassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten und sonstigen Ausgaben des Lieferanten frei zu halten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eine Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechtes eines Dritten herausstellt.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibungen im Hinblick auf die Spezifizierungen soweit zu ändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt.

2. Kaufpreis

Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Lieferung der Ware den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

Soweit nicht anders im Angebot oder in Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ab Verkäufer“ genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Waren an einen andern Ort auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

Preise verstehen sich ausschließlich der Umsatzsteuer, die der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.

3. Zahlungsbedingungen

Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu entrichten.

Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht zur Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehenden Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl

  • den Vertrag kündigen und weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen oder
  • den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag zu belasten, die sich auf 8 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

4. Warenlieferung

Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegen nimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht, soweit nicht ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesen Ort. Soweit es um Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3% mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde und soweit der Verkäufer weder innerhalb der vereinbarten (noch verlängerten) Lieferfrist liefert, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5% pro Woche (bis zu einem Maximum von 5%) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.

Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Anstelle der Leistung kann der Käufer Schadensersatz verlangen.

Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

5. Gefahrenübergang

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen:

  • soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet im Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ware zur Übergabe anbietet
  • soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer informiert, dass die Ware zur Abholung bereit steht

6. Eigentumsvorbehalt

Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, so lange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.

Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst darüber zu verfügen.

Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum um dem Dritter aufbewahren, sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern, versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.

Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.

Sind die Waren weiterverarbeitet oder ist die Weiterverarbeitung auch in Teilen an denen der Vorbehaltskäufer kein Eigentum hat erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten, für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit demjenigen anderer.

Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Käufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zugehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

7. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 HGB untersuchen und etwaige Rüge erheben.

Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen einhält und den Wünschen des Käufers entspricht.

Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er habe diese Haftung ausdrücklich übernommen.

Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, der dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine Minderung zu verlangen.

8. weitere Bestimmungen

Der Verkäufer ist berechtigt die Ware zu verändern und zu verbessern, soweit die Veränderung oder Verbesserung die Funktion der Ware nicht nachhaltig belastet oder verschlechtert.

9. Rechtsfall, Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz des Verkäufers einverstanden.

Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig ist.